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TOTAL-GRUPPE SOZIALPLATTFORMEUROPÄISCHE VEREINBARUNG
Zwischen:
TOTAL SA vertreten durch:
Jean-Jacques GUILBAUD, Leiter der Abteilung Personal und Kommunikation
einerseits,
und den europäischen Gewerkschaftsorganisationen:
Für EMCEF: H. Reinhard REIBSCH
Für CEC/FECCIA: H. François VINCENT / FECER: H. Jean CONAN
andererseits,
wurde folgendes vereinbart:
PREAMBEL
Einige europäische Unternehmen mit transnationalen, europäischen, aber auch internationalen Standorten halten es für notwendig, über eine wirtschaftliche und soziale Dynamik zu verfügen, die es ihnen ermöglicht, mit den andauernden Änderungen des Kontextes der Europäischen Union (E.U.) Schritt zu halten.
Der TOTAL-Gruppe hat eine Ethik-Charta erarbeitet und sich die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die Grundkonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation, die Leitprinzipien der OECD sowie die Grundsätze des UNO-Weltpakts zu eigen gemacht. In diesem Sinne haben die Direktion der TOTAL-Gruppe sowie die europäischen Sozialpartner beschlossen, sich gemeinsam auf eine gewisse Anzahl von allgemeinen Orientierungen zu einigen.
Im Hinblick auf die wichtige Rolle, die der soziale Dialog bei dem wirtschaftlichen, strukturellen und unternehmerischen Wandel spielt, muss dieser weiter ausgedehnt und auf allen Ebenen der TOTAL-Gruppe garantiert werden.
Dieser soziale Dialog ermöglicht es, die Grundsätze und allgemeinen Orientierungen festzulegen, um ein wirtschaftliches und soziales Gleichgewicht, das sowohl den Aspirationen der Sozialpartner wie auch denen der Mitarbeiter in allen Einheiten der TOTAL-Gruppe Rechnung trägt, herzustellen, aufrechtzuerhalten und zu entwickeln.
Im Rahmen dieser Vereinbarung bestätigt die Direktion ihre Entschlossenheit, für jeden von den Änderungen betroffenen Mitarbeiter eine Lösung zu finden, die den sich für seinen Arbeitsplatz ergebenden Folgen angepasst ist.
Allen Sozialpartnern ist die Entwicklung der Kompetenzen und Qualifikationen während des gesamten Berufslebens äußerst wichtig, und sie messen insbesondere den Maßnahmen zugunsten der vorausschauenden Personalplanung größte Bedeutung zu.
Diese erste Verpflichtung ist folglich der rote Faden für alle in dieser Vereinbarung beschriebenen Schritte.
Folgende Bereiche werden von der Vereinbarung abgedeckt: - Entwicklung des sozialen Dialogs, Konzertation und Verhandlung mit den Sozialpartnern in jedem Land, das in den Rahmen der vorliegenden Vereinbarung fällt, unter Beachtung der im Land jeder Einheit geltenden gesetzlichen und vertraglichen Texte, - Vorausplanende Verwaltung der Arbeitsplätze und der beruflichen Fähigkeiten sowie der für die technische Entwicklung erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter, der Bedürfnisse des Unternehmens und der Aspirationen der Mitarbeiter während des gesamten Berufslebens, - Grundsätze und Aktionsschwerpunkte, die bei jeder, insbesondere juristischen, Änderung einer Einheit de TOTAL-Gruppe, soweit sie Auswirkungen auf die Beschäftigungslage, auf die Arbeitsbedingungen oder auf die soziale Absicherung hat, zum Einsatz kommen.
Beide Parteien, die Direktion der TOTAL-Gruppe und die Europäischen Vereinigungen, verpflichten sich, die Anerkennung und die Übernahme der drei Hauptgrundsätze dieser Vereinbarung durch die verschiedenen europäischen Einheiten der TOTAL-Gruppe zu fordern, und zwar auch wenn die europäischen Richtlinien bezüglich dieser Themen noch nicht von allen nationalen Gesetzgebungen übernommen worden sind, ohne jedoch den bestehenden nationalen Gesetzgebungen zu widersprechen
Im Falle von Problemen bei der Durchführung insbesondere im Zusammenhang mit den geltenden nationalen, sowohl gesetzlichen wie auch vertraglichen Einrichtungen, und soweit eine Anpassung dieser Grundprinzipien erforderlich ist, verpflichten sich beide Parteien, die Direktion der TOTAL-Gruppe und die europäischen Vereinigungen, sich gegenseitig zu informieren und auszutauschen.
Artikel 1 - Anwendungsumfang der EUROPÄISCHEN sozialPlattform
Die vorliegende Vereinbarung bezieht sich auf alle rechtlich autonomen Einheiten der TOTAL-Gruppe, die von Artikel 1 der Vereinbarung bezüglich des European Works Council (EWC) von TOTAL vom 20. März 2001 betroffen sind, soweit sie über eine Personalvertretungsinstanz verfügen.
Wenn eine Einheit nicht über eine solche Personalvertretung verfügt, verpflichtet sich die Direktion von TOTAL, dafür zu sorgen, dass die wesentlichen Grundsätze der europäischen Sozialplattform beachtet werden. Die Direktion von TOTAL garantiert, dass die Unterzeichner der Sozialplattform über die Situation dieser Einheiten in Bezug auf die vorliegende Vereinbarung informiert werden.
Artikel 2 – SOZIALER DIALOG UND ABSTIMMUNG MIT DEN SOZIALPARTNERN
Gemäß Vereinbarung vom 20. März 2001 wird der EWC unter anderem mit den Angelegenheiten europäischen Ausmaßes betraut. Er beachtet die Prärogativen der nationalen Personalvertretungsinstanzen und darf nicht an Stelle oder parallel zu diesen Instanzen handeln.
Die Direktion und die europäischen Vereinigungen bekunden ihren Willen , das Niveau des Dialogs innerhalb des EWC sowie in den verschiedenen von ihm vertretenen Einheiten aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln. Um das zu erreichen, verpflichtet sich die Direktion der TOTAL-Gruppe, innerhalb dieses Ausschusses die Information und Konzertation über die europäischen Entwicklungsprojekte der TOTAL-Gruppe unter Beachtung der nationalen Gesetze zu verstärken, wobei diese Konzertation so früh wie möglich zu erfolgen hat.
Im Zusammenhang mit den in Artikel 2 der Vereinbarung vom 20. März 2001 festgelegten Befugnissen, wird im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die den allgemeinen Betrieb oder die Struktur der Gruppe beträchtlich ändern, innerhalb von acht Tagen nach der Sitzung des Verwaltungsrats eine Sitzung des Verbindungsbüros einberufen. Die für die Prüfung der Situation wichtigen Informationen werden von der Direktion an das Verbindungsbüro weitergeleitet. Nach Prüfung durch das Verbindungsbüro, kann eine weitere außerordentliche Sitzung des EWC einberufen werden, entweder auf Antrag des Verbindungsbüros oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des EWC, die sich direkt an die Direktion wenden. Dieser Antrag kann nicht vor Beginn der nationalen Befragungen gestellt werden, noch darf er mit ihnen interferieren. Er darf keine Voraussetzung für die Meinungsabgabe im Rahmen der nationalen Verfahren sein.
Die Personalvertreter können innerhalb einer angemessenen Frist im Rahmen der nationalen Verfahrenüber die Information und die Konzertation mit dem EWC in Kenntnis gesetzt werden.
Dementsprechend können die Personalvertreter - insbesondere wenn die nationale Gesetzgebung des Landes, in dem die Reorganisation stattfindet, Gutachten als Rechtsmittel zulässt - es in Erwägung ziehen, den vom Gutachter im Rahmen des nationalen Verfahrens erarbeiteten Bericht den Mitgliedern des Verbindungsbüros zu übermitteln.
Diese Übermittlung an das Verbindungsbüro im Laufe des Verfahrens vor den nationalen Instanzen des betreffenden Landes darf nicht die Verspätung der Stellungnahme des EWC oder des Verfahrens vor diesen Instanzen bewirken. Sie kann die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Verbindungsbüros durch den Sekretär des EWC mit Zustimmung der Direktion von TOTAL rechtfertigen.
Artikel 3 – VORAUSPLANENDE VERWALTUNG DER ARBEITSPLTZE UND DER KOMPETENZEN WÄHREND DES GESAMTEN BERUFSLEBENS
Die Sozialpartner sind der Meinung, dass die Entwicklung der Kompetenzen im Laufe des gesamten Berufslebens der Umsetzung der vier folgenden Prioritäten bedarf: - Identifikation und Antizipation des Bedarfs an Kompetenzen und Qualifikationen, - Anerkennung und Validierung der Kompetenzen und Qualifikationen, - Information, Begleitung und Beratung, - Mobilisierung der Ressourcen (Gruppe, Arbeitnehmer und Behörden).
In diesem Sinne verpflichtet sich die Direktion de TOTAL-Gruppe, die Einheiten der Länder dazu anzuregen, Systeme zur vorzeitigen Unterrichtung der Personalvertreter einzusetzen, um einen dynamischen Sozialdialog zu ermöglichen.
Desgleichen verpflichtet sich die Direktion der TOTAL-Gruppe , die verschiedenen Einheiten dazu anzuregen, den technologischen, industriellen und umwelttechnischen Entwicklungen so weit wie möglich vorzugreifen und in Übereinstimmung mit den lokalen Vertretungen Maßnahmen zu ergreifen, die die Anpassung an die Änderungen erleichtern, darunter auch auf den Sektoren, die sich in Schwierigkeiten befinden.
Die Direktion der TOTAL-Gruppe gewährt den Einheiten, die von bedeutenden Entwicklungen ihrer Strukturen betroffenen sind, eine hauptsächlich technische Unterstützung, die es ihnen ermöglicht, Instrumente für die Förderung gemeinsamer Weiterbildungs- und Schulungsinitiativen zu schaffen und zu perfektionieren, wobei sie sich beispielsweise auf Einzelgespräche oder auf den Schulungsplan stützen.
Die Direktion der TOTAL-Gruppe und die europäischen Vereinigungen verpflichten sich, die berufliche Mobilität innerhalb Europas sowie die Maßnahmen zugunsten der Vielfalt zu fördern, und einen rahmen zu schaffen, insbesondere durch Verhandlungen auf europäischer Ebene.
Die Direktion der TOTAL-Gruppe verpflichtet sich, die Erarbeitung von Projekten, die in den Rahmen der Sozialpolitik des europäischen Sozialfonds fallen, zu fördern.
Um jegliche Diskriminierung zu vermeiden, erneuert die Direktion der TOTAL-Gruppe die von ihr eingegangene Verpflichtung, die Karriere der Arbeitnehmer der TOTAL-Gruppe, die gewerkschaftlich tätig sind oder die ein durch Wahlen übertragenes Amt ausüben, sowohl in Bezug auf Beförderung als auch Bezahlung zu gewährleisten.
Artikel 4 – SOZIALE KONSEQUENZEN IM FALLE VON ÂNDERUNGEN, DIE DIE BESCHÄFTIGUNG, DIE ARBEITSBEDINGUNGEN ODER DIE SOZIALE ABSICHERUNG DER EINHEITEN DER TOTAL-GRUPPE BETREFFEN
Die Direktion der TOTAL-Gruppe verpflichtet sich, die Personalvertreter so zu informieren, dass diese sich so früh wie möglich und unter Beachtung der Gesetzgebungen der verschiedenen Länder in die geplanten Änderungen einschalten können.
Falls die Direktion der TOTAL-Gruppe die Veräußerung bestimmter Aktivitäten in Erwägung zieht, so verpflichtet sie sich, die über Verhandlungen gemachten Zusagen bezüglich der sozialen Auswirkungen, die sich für die Arbeitnehmer ergeben können, in die Veräußerungsverträge aufzunehmen.
Bezüglich der von Umstrukturierungen betroffenen Einheiten der TOTAL-Gruppe wird die Direktion der TOTAL-Gruppe die örtlichen Einheiten dazu anhalten, Lösungen für die verlorenen Arbeitsplätze zu finden und Maßnahmen zu ergreifen, die interne oder externe Wiederbeschäftigung fördern, um so der Verpflichtung der Gruppe nachzukommen und die Beschäftigungsprobleme der Arbeitnehmer, die sich aus dieser Entwicklung ergeben, zu lösen. Die Direktion der TOTAL-Gruppe schätzt die Konsequenzen der Umstrukturierungen und/oder Veräußerungen auf das industrielle Umfeld ihrer Unternehmen ab und berücksichtigt sie. Außerdem gewährt sie technische Unterstützung, um die Umsetzung spezifischer Maßnahmen zu prüfen oder zu fördern und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den von den Umstrukturierungen betroffenen Regionen zu unterstützen, zum Beispiel durch Hilfe zur Selbstständigkeit oder bei der Firmengründung.
Die Personalvertreter akzeptieren deshalb jedoch nicht alle Unstrukturirrungen, Reorganisationen und Veräusserungen, die Pläne der Direktion der TOTAL-Gruppe Bleiben.
Artikel 5 - KONTROLLE DER DURCHFÜHRUNG DER VEREINBARUNG
Zweimal im Jahr, anlässlich der Versammlungen des Verbindungsbüros des EWC wird die Umsetzung der Vereinbarung in den verschiedenen Einheiten der Gruppe überprüft.
Es wird vereinbart, anlässlich dieser Prüfung eine Bestandsaufnahme der Maßnahmen, die in jedem der Bereiche der vorliegenden Vereinbarung getroffen wurden, durchzuführen und Meinungen darüber auszutauschen. Diese Bestandsaufnahme wird Gegenstand eines kurzen Jahresberichts, der den Einheiten der TOTAL-Gruppe ausgehändigt werden kann.
Im Falle von Schwierigkeiten, die von den Partnern in einer der Einheiten der TOTAL-Gruppe festgestellt werden, haben die Unterzeichner dieser Vereinbarung die Möglichkeit, eine Sitzung zur Prüfung der Durchführung der Vereinbarung einzuberufen. Diese Sitzung wird nach Zustimmung der Direktion der TOTAL-Gruppe einberufen.
Artikel 6 - VERÖFFENTLICHUNG
Die vorliegende Vereinbarung wird bei der für den Firmensitz von TOTAL zuständigen Stelle für Arbeit und Beschäftigung (Direction Départementale du Travail et de l'Emploi) sowie bei der Geschäftsstelle des paritätischen Arbeitsschiedsausschusses (Conseil de Prud'hommes) in Nanterre und bei der Europäischen Kommission in Brüssel (Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung) hinterlegt.
Erstellt in Courbevoie, La Défense
Am 22 November 2004
In 7 Originalausfertigungen
Für TOTAL SA
Jean-Jacques GUILBAUD
Europäische Gewerkschaftsorganisationen:
Für CES Für CEC
EMCEF FECCIA FECER
Reinhard REIBSCH François VINCENT Jean CONAN
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